§ 1
Der Verein führt den Namen „Förderverein Wiesmoor zur Erhaltung des moorkundlichen Heimatgutes“ und hat seinen Sitz in Wiesmoor. Er ist rechtsfähig durch Eintragung in das Vereinsregister. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2
Zweck des Vereins ist das Sammeln, Beschaffen und Archivieren alter Geräte und Materialien aus der Zeit der beginnenden Moorkolonisation bis zur Urbarmachung des Wiesmoores. Eine Ausstellung dieses moorkundlichen Heimatgutes soll in einem zu errichtenden Fehnhaus dargeboten und so der Bevölkerung zugänglich gemacht werden. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Darstellung der verschiedenen Stufen der Erschließung dieser Region. Dabei ist die Möglichkeit zur Durchführung eines anschaulichen Heimatkundeunterrichtes gegeben.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
§ 3 Entstehung der Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle Personen werden, wenn sie um die Aufnahme schriftlich bei der Vorstandschaft des Vereins nachsuchen. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet
a) durch freiwilligen Austritt,
b) durch Tod,
c) durch Ausschluss aus dem Verein, wenn der Mitgliedsbeitrag 2 Jahre nicht entrichtet wird.
d) Der freiwillige Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der Vorstandschaft zum Schluss des Kalenderjahres erfolgen. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt verpflichtet, die Mitgliederbeiträge zu bezahlen.
e) Der Tod eines Mitgliedes bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Vorstandschaft
c) die Mitgliederversammlung
§ 6 Der Vorstand
Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden der Vorstandschaft. Der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
§ 7 Die Vorstandschaft
Die Vorstandschaft besteht aus einem 1. und 2. Vorsitzenden, einem Schriftführer, einem Kassierer und bis zu 5 Beisitzern. Sie kann um eine Ehrenvorsitzende oder einen Ehrenvorsitzenden erweitert werden. Sie wird von der Mitgliederversammlung gewählt. 1/3 aller Vorstandsmitglieder (außer der oder dem Ehrenvorsitzenden) scheidet jährlich aus, Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse in Vorstandschaftssitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung berufen werden müssen. Sie fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Erschienenen; bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Vorstandschaftssitzungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Vorstandschaftsmitglieder die Berufung unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich verlangt.
Vorstandschaftssitzungen sind auch spätestens 14 Tage vor Abhaltung einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung abzuhalten. Der Vorstandschaft obliegt die Führung der Geschäfte des Vereins und die Entscheidung über Aufnahme und Ausschließung von Mitgliedern.
§ 8 Mitgliederversammlungen
Mindestens einmal im Jahr, möglichst zu Beginn des Kalenderjahres, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Ihr obliegt vor allem die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung der Vorstandschaft,
die Wahl der Vorstandschaftsmitglieder
die Entlastung der Vorstandschaftsmitglieder
die Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder
die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und
die Auflösung des Vereins.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von einem Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich oder elektronisch unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen einzuberufen.
Die Mitgliederversammlungen fassen im allgemeinen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen.
Zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Stimmenmehrheit von 3/4 der Erschienenen erforderlich.
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der Erschienenen erforderlich, wenn mindestens 2/3 aller Mitglieder anwesend ist.
Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
§ 9 Beurkundung der Beschlüsse
Die in Vorstandschaftssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
§ 10 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Wiesmoor, die es unmittelbar und ausschließlich für kulturelle Zwecke verwenden darf.
Wiesmoor, 21. Juni 2002, ergänzt am 28. Januar 2022
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1. Vorsitzender Schriftführerin